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Automatische Online-Bonitätsprüfung nicht ohne weiteres zulässig

Generell lieben Kunden das Bezahlen auf Rechnung. Zahlungsmethoden wie Lastschrift oder Sofort-Überweisung stehen gerade in Krisenzeiten nicht so hoch im Kurs. Das ist einerseits verständlich, da der Kunde so in der Lage ist, den Rechnungsbetrag in seinen Zahllauf zu integrieren und somit eine höhere Flexibilität und Kontrolle über seinen Kontostand erreicht.

Für den Shopbetreiber jedoch bedeutet eine Lieferung auf Rechnung  eine enorm hohes Ausfall-Risiko. Und das nicht nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sondern auch durch eine Vielzahl “schwarzer Schafe”, die diese Zahlungsmethode gnadenlos ausnutzen, um an Waren zu kommen, die sie sich normalerweise nicht leisten können. Um das Risiko bei derartigen Geschäften zu minimieren, ist es unerlässlich, die Bonität des Kunden zu überprüfen. Technisch gesehen, ist es kein Problem, noch während des Bestellvorganges die Bonität des Käufers zu überprüfen.

Schufa

Doch Vorsicht, eine verdeckte Bonitätsprüfung vor Auswahl der Zahlungsmethode ist nicht so ohne weiteres zulässig! Jeder Shopbetreiber sollte  sich dabei peinlich genau an die Grundsätze der Datenschutzgesetze halten, da ansonsten Abmahnungen und rechtliche Konsequenzen drohen können.

Generell gilt auch in diesem Fall der Grundsatz der Einwilligung!

Jeder Shopbetreiber muss die Einwilligung des Kunden für eine Bonitätsprüfung einholen. Die Weitergabe der Kundendaten an Dritte zur Vertragserfüllung ist zwar gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG legitim, das betrifft jedoch nur bestimmte Dienstleister. Dazu zählen z.B. Transportunternehmen, die die Ware befördern und auslieferen, Banken, die bestimmte Daten für die Zahlungsabwicklung benötigen oder Dienstleister, die mit der Erstellung von Rechnungen bzw. der Buchführung beauftragt werden.

Da eine Bonitätsprüfung zur Vertragserfüllung nicht notwendig ist, dürfen die Daten nicht ohne Erlaubnis an Auskunfteien weiter gegeben werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme und das ist die Lieferung auf Rechnung, bei der der Verkäufer praktisch in Vorkasse geht. In diesem Fall wird keine Einverständniserklärung benötigt. Im Klartext heißt das also:

Eine verdeckte Bonitätsprüfung VOR Auswahl der Zahlungsmethode ist nicht zulässig und bedarf der Einwilligung des Kunden. Diese muss deutlich sichtbar sein und die Einwilligung muss vom Kunden BEWUSST erfolgen.

Jeder Shopbetreiber sollte daher genau abwägen, ob er derartige Tools einsetzt oder nicht, da eine Einwilligung in die Datenübertragung eine Vielzahl Kunden abschrecken und die Abbruchsrate von Bestellungen erheblich erhöhen kann.

EES/WebmasterScript

1 Kommentar

  1. Johanna says:

    Hallo, viele Anbieter von Bonitätsprüfungen führen die Bonitätsprüfungen vor der Auswahl eines Zahlverfahrens durch.creditPass z.B. hat alle renommierten Datenanbieter angebunden und macht das erst danach (rechtlich korrekt!), was zeigt, dass die richtige und gezielte Auswahl seines Anbieters extrem wichtig ist und dies auch rechtliche Auswirkungen hat. 

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